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Fristenrechner24 · Arbeitslosengeld · §158 SGB III

Ruhenszeit berechnen: Wie lange ruht das Arbeitslosengeld bei Abfindung?

Endet Ihr Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und erhalten Sie eine Abfindung, ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld – die Ruhenszeit nach § 158 SGB III. Dieser Rechner ermittelt, wie lange: mit dem anrechenbaren Abfindungsanteil, Ihrem kalendertäglichen Entgelt und den drei gesetzlichen Begrenzungen.

Wichtig vorab

Die Ruhenszeit ist keine Sperrzeit: Es wird nichts gekürzt, die Zahlung beginnt nur später, und die Anspruchsdauer bleibt erhalten. Wer die ordentliche Kündigungsfrist einhält, hat gar keine Ruhenszeit. Ausführlich erklärt: Ruhenszeit berechnen – der Ratgeber.

Ruhenszeit berechnen

Alle Eingaben, ein Klick – mit allen drei gesetzlichen Begrenzungen.

Im Browser
€

Die gezahlte Entlassungsentschädigung vor Steuern.

€

Summe Ihres Bruttolohns der letzten zwölf Monate. Daraus wird das kalendertägliche Entgelt geschätzt (÷ 365).

Jahre

Volle Jahre im selben Betrieb oder Unternehmen. Je fünf Jahre sinkt der anrechenbare Anteil um 5 Prozentpunkte.

Jahre

Je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres sinkt der Anteil um weitere 5 Prozentpunkte.

Tatsächlicher letzter Tag des Arbeitsverhältnisses.

Der Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei ordentlicher Kündigung geendet hätte. Fristende berechnen →

Tage

Erhaltene oder zu beanspruchende Urlaubsabgeltung verlängert den Ruhenszeitraum um die abgegoltenen Tage (§ 158 Abs. 1 S. 4 SGB III).

So rechnet der Ruhenszeitrechner

  • Anrechenbarer Anteil: Ausgangspunkt sind 60 % der Abfindung (§ 158 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB III). Der Anteil sinkt um je 5 Prozentpunkte für je fünf Jahre Betriebszugehörigkeit und je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres, mindestens aber 25 % (§ 158 Abs. 2 S. 3 SGB III).
  • Kalendertägliches Entgelt: Ihr Bruttolohn der letzten zwölf Monate geteilt durch 365. Das ist eine vereinfachte Näherung; die Agentur für Arbeit rechnet mit den abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen und eigenen Regeln für Ausfallzeiten (§ 158 Abs. 2 S. 4 SGB III).
  • 60-Prozent-Tage: Der anrechenbare Betrag geteilt durch das kalendertägliche Entgelt, abgerundet auf volle Kalendertage – das ist der Tag, bis zu dem Sie den Anteil bei Weiterarbeit verdient hätten.
  • Drei Begrenzungen, die kürzeste gewinnt: Die Ruhenszeit endet spätestens (1) an dem Tag aus der 60-Prozent-Rechnung, (2) am fiktiven Fristende und (3) nach einem Jahr (§ 158 Abs. 2 S. 1 SGB III).
  • Urlaubsabgeltung: Abgegoltene Urlaubstage werden auf den so ermittelten Zeitraum aufgeschlagen (§ 158 Abs. 1 S. 4 SGB III).
  • 18-Monats-Fiktion: War die ordentliche Kündigung zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen, gilt statt der Kündigungsfrist eine Fiktion von 18 Monaten (§ 158 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB III).
  • Alle Berechnungen erfolgen lokal in Ihrem Browser. Es werden keine Daten übertragen.

Weiterführend: Ruhenszeit berechnen – der ausführliche Ratgeber · Kündigungsfristenrechner · Abfindung und Arbeitslosengeld

Ein Beispiel mit echten Zahlen

Sie sind 45 Jahre alt, zwölf Jahre im Betrieb, und erhalten 30.000 € Abfindung bei einem Jahresbrutto von 54.000 €. Das Arbeitsverhältnis endet am 31. März 2026; bei ordentlicher Kündigung wäre es erst am 30. Juni 2026 geendet.

Schritt 1 – der Anteil: 60 % minus 10 Prozentpunkte für die Betriebszugehörigkeit (zwölf Jahre → zwei volle Fünf-Jahres-Blöcke) minus 10 Prozentpunkte für das Alter (45 Jahre → zwei Blöcke nach dem 35. Geburtstag) = 40 %. Anrechenbar sind also 12.000 €.

Schritt 2 – das Tagesentgelt: 54.000 € ÷ 365 ≈ 147,95 € pro Kalendertag.

Schritt 3 – die 60-Prozent-Tage: 12.000 € ÷ 147,95 € ≈ 81,1 → abgerundet 81 Tage.

Schritt 4 – die Begrenzungen: Das fiktive Fristende liegt 91 Tage nach dem Arbeitsende, das gesetzliche Maximum bei 365 Tagen. Die kürzeste der drei Fristen sind die 81 Tage aus der 60-Prozent-Rechnung. Die Ruhenszeit beträgt 81 Tage; Arbeitslosengeld gibt es ab dem 20. Juni 2026.

Zum Vergleich: Ohne die Alters- und Betriebszugehörigkeits-Abschmelzung wären 60 % anrechenbar (18.000 €), das wären 122 Tage gewesen – die Abschmelzung spart hier also gut einen Monat.

Grenzen des Rechners: ehrlich gesagt

  • Vereinfachtes Tagesentgelt: Der Rechner teilt Ihr Jahresbrutto durch 365. Die Agentur für Arbeit rechnet mit den abgerechneten Entgeltzeiträumen der letzten zwölf Monate und blendet Ausfallzeiten (Krankheit, Kurzarbeit) aus. Das Ergebnis kann daher um einzelne Tage abweichen.
  • Keine Sperrzeit-Prüfung: Der Rechner prüft nur das Ruhen nach §158. Ob zusätzlich eine Sperrzeit nach §159 droht (etwa beim Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund), beantwortet er nicht.
  • Einzelfall: Befristete Arbeitsverhältnisse, fristlose Kündigungsmöglichkeiten und Teilzahlungen der Abfindung können das Ergebnis verändern. Die Fachlichen Weisungen der BA zu §158 beschreiben diese Fälle im Detail.
  • Keine Rechtsberatung: Der Rechner ist eine Orientierungshilfe. Verbindlich entscheidet die Agentur für Arbeit in Ihrem Einzelfall.