Die Fünftelregelung (§34 EStG) mildert die Steuerlast auf einmalige Abfindungen: Das Finanzamt verteilt die Entschädigung rechnerisch auf fünf Jahre, besteuert sie aber nur einmal. Die Formel lautet: Steuer = ESt(zvE) + 5 × (ESt(zvE + Abfindung/5) − ESt(zvE)). Die Ersparnis hängt vom übrigen Einkommen ab — sie beträgt bis zu mehreren Tausend Euro.

Was die Fünftelregelung ist

Eine Abfindung landet normalerweise mitten in einem einzigen Veranlagungsjahr auf dem Konto — zusammen mit dem normalen Gehalt. Ohne Korrektur würde der progressive Steuertarif voll zuschlagen: Jeder Euro der Abfindung läge im Grenzsteuersatz, den das Jahreseinkommen ohnehin schon erreicht hat. Genau diesen Effekt federt die Fünftelregelung ab. Sie steht in §34 EStG und gilt für sogenannte außerordentliche Einkünfte, zu denen Abfindungen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses typischerweise gehören.

Der Grundgedanke: Der Gesetzgeber tut so, als würde die Abfindung in fünf gleich großen Teilen über fünf Jahre verteilt zufließen. Dadurch rutscht jeder Teilbetrag in einen niedrigeren Bereich des Steuertarifs. Die so berechnete Entlastung wird dann tatsächlich gewährt — allerdings wird die Steuer nicht über fünf Jahre verteilt, sondern die Vergünstigung wird im Auszahlungsjahr in einem Schritt angerechnet. Der Name kommt also vom Rechenschritt, nicht von der Auszahlung.

Praktisch bedeutet das: Wer zum Beispiel 50.000 Euro Abfindung erhält, zahlt darauf mit Fünftelregelung oft deutlich weniger Steuer als auf 50.000 Euro zusätzliches Gehalt. Wie groß die Ersparnis ausfällt, hängt vor allem von einem Faktor ab — dem zu versteuernden Einkommen des Abfindungsjahres. Dazu gleich mehr, erst einmal zu den formalen Hürden.

Die drei Voraussetzungen

Die Fünftelregelung gibt es nicht automatisch. Das Finanzamt prüft drei Bedingungen, und alle drei müssen erfüllt sein:

1. Eine Entschädigung im Sinne des §24 Nr. 1 EStG. Gemeint sind Zahlungen als Ersatz für entgehende oder entgangene Einnahmen — der klassische Fall ist die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, etwa bei Aufhebungsvertrag, Kündigung oder Sozialplan. Freiwillige Boni oder Prämien, die unabhängig von einer Beendigung gezahlt werden, fallen nicht darunter. Die Zahlung muss außerdem vom Arbeitgeber veranlasst sein: Die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss beim Arbeitgeber liegen, auch wenn sich beide Seiten später auf die Abfindung einigen.

2. Die Zusammenballung der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum. Die Entschädigung muss sich in einem einzigen Kalenderjahr bündeln. Würde der Arbeitnehmer das Geld über mehrere Jahre verteilt erhalten, gäbe es keinen Progressionsnachteil und damit keinen Grund für die Vergünstigung. Teilzahlungen über die Jahresgrenze hinweg können die Fünftelregelung gefährden — wer die Auszahlung noch beeinflussen kann, sollte das mit dem Arbeitgeber klären.

3. Außerordentliche Einkünfte nach §34 EStG. Die Abfindung muss sich von den laufenden Einkünften deutlich abheben. Faustregel der Finanzverwaltung: Eine Entschädigung ist außerordentlich, wenn sie die übrigen Einkünfte des Jahres spürbar übersteigt. Bei einer Abfindung von 50.000 Euro zu einem laufenden Gehalt ist das in aller Regel unproblematisch erfüllt.

Sind alle drei Voraussetzungen erfüllt, wird die Fünftelregelung in der Einkommensteuerveranlagung angewendet — auf Antrag des Arbeitnehmers in der Steuererklärung. <a href="/rechner/abfindungsrechner.html">Abfindungsrechner</a> rechnet den Effekt für Sie vorab aus.

Die Formel: So wird die Fünftelregelung berechnet

Die Berechnung folgt einem festen Sechs-Schritte-Schema. Das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung kürzen wir als zvE ab — das ist Ihr normales Jahreseinkommen nach allen Abzügen.

  1. Einkommensteuer auf das normale zvE berechnen: ESt(zvE)
  2. Abfindung durch fünf teilen: Abfindung / 5
  3. Ein Fünftel zum zvE addieren und die Steuer darauf berechnen: ESt(zvE + Abfindung/5)
  4. Die Mehrsteuer aus Schritt 3 gegenüber Schritt 1 bestimmen: ESt(zvE + Abfindung/5) − ESt(zvE)
  5. Diese Mehrsteuer mit fünf multiplizieren: 5 × Mehrsteuer
  6. Das Ergebnis zur Steuer aus Schritt 1 addieren — das ist die Gesamtsteuer.

Kurzformel:

Steuer mit Fünftelregelung = ESt(zvE) + 5 × (ESt(zvE + Abfindung/5) − ESt(zvE))

Warum der Umweg? Die Multiplikation mit fünf sorgt dafür, dass die gesamte Abfindung versteuert wird — aber zu einem Steuersatz, der sich an der Belastung eines einzigen Fünftels orientiert. Da der Tarif progressiv ist, liegt die Steuer auf fünf Fünftel-Schritten immer unter der Steuer auf die volle Summe in einem Schritt. Der Unterschied zwischen beiden Werten ist Ihre Ersparnis.

Rechenbeispiel mit echten Zahlen

Nehmen wir einen ledigen Arbeitnehmer im Grundtarif, Steuerjahr 2026, ohne Kirchensteuer und ohne Solidaritätszuschlag. Die Beispielrechnung nutzt den geltenden Einkommensteuertarif (§32a EStG):

  • Zu versteuerndes Einkommen (zvE): 40.000 Euro
  • Abfindung: 50.000 Euro

Mit Fünftelregelung:

  • Schritt 1: ESt auf 40.000 € = 8.452 €
  • Schritt 2: Abfindung/5 = 10.000 €
  • Schritt 3: ESt auf 50.000 € = 11.773 €
  • Schritt 4: Mehrsteuer = 11.773 € − 8.452 € = 3.321 €
  • Schritt 5: 5 × 3.321 € = 16.605 €
  • Schritt 6: Gesamtsteuer = 8.452 € + 16.605 € = 25.057 €

Der Anteil der Steuer, der auf die Abfindung entfällt, beträgt also 25.057 € − 8.452 € = 17.055 €.

Ohne Fünftelregelung würde die volle Abfindung auf das zvE aufgeschlagen: ESt auf 90.000 € = 28.171 €, davon entfallen 19.719 € auf die Abfindung.

Die Ersparnis durch die Fünftelregelung: 19.719 € − 17.055 € = 2.664 €.

Das ist der Effekt, um den es geht: Fast 2.700 Euro weniger Steuer, allein durch eine andere Rechentechnik. Dass die Zahlen exakt so aufgehen, ist kein Zufall — es ist die Mathematik des progressiven Tarifs.

Wann sich die Fünftelregelung kaum noch lohnt

Der Trick der Fünftelregelung funktioniert, weil die Steuersätze der unteren Fünftel-Schritte niedriger sind als der Grenzsteuersatz bei voller Aufschichtung. Je höher das normale Einkommen bereits ist, desto kleiner wird dieser Unterschied — der Tarif flacht nach oben hin ab.

Das gleiche Beispiel, diesmal mit einem zvE von 60.000 Euro statt 40.000 Euro:

  • Mit Fünftelregelung: Steuer auf die Abfindung ≈ 20.455 €
  • Ohne Fünftelregelung: Steuer auf die Abfindung ≈ 20.719 €

Ersparnis: nur noch rund 264 €.

Zehntausendfacher Hebel an derselben Abfindung, aber ein Zehntel der Ersparnis — weil der Arbeitnehmer bei 60.000 Euro zvE schon so hoch im Tarif liegt, dass die Fünftel-Schnitte kaum noch entlasten. Bei noch höheren Einkommen schmilzt der Vorteil weiter zusammen. Die Faustregel lautet: Niedriges Jahreseinkommen und hohe Abfindung ergeben den größten Effekt; hohes Einkommen und kleine Abfindung fast gar keinen.

Wann die Fünftelregelung gar nicht greift

Es gibt Konstellationen, in denen die Fünftelregelung scheitert oder nichts bringt:

  • Die Abfindung fließt über zwei Jahre verteilt. Dann fehlt die Zusammenballung, und das Finanzamt versagt die Vergünstigung.
  • Die Initiative zur Beendigung kam eindeutig vom Arbeitnehmer. Bei einer Eigenkündigung ohne jede Beteiligung des Arbeitgebers ist die Veranlassung durch den Arbeitgeber schwer nachzuweisen.
  • Die Zahlung ist kein Ersatz für entgehende Einnahmen. Ein vertraglich zugesagter Bonus für gute Leistung ist keine Entschädigung nach §24 Nr. 1 EStG.
  • Das übrige Einkommen ist negativ oder null. Dann kann die Fünftelregelung zwar greifen, aber die Steuer auf die Abfindung wird im Grundtarif berechnet — das Ergebnis entspricht der Normalversteuerung, die Ersparnis tendiert gegen null.
  • Teilweise Auslandseinkommen mit Progressionsvorbehalt. Komplizierte Veranlagungen können den Effekt verwässern — hier lohnt der Blick eines Steuerberaters.

Ein häufiger Stolperstein ist auch die Steuerklasse: Sie hat auf das Endergebnis keinerlei Einfluss. Warum das so ist, erklärt unser Artikel <a href="/ratgeber/abfindung-steuerklasse.html">Abfindung und Steuerklasse: Warum die Steuerklasse am Ende egal ist</a>.

Wichtig seit 2025: Der Vorteil kommt nur noch über die Steuererklärung

Ein Detail, das Sie kennen sollten: Seit dem Lohnsteuerabzug 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr auf der Lohnabrechnung an. Das regelt die Streichung von §39b Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG durch das Wachstumschancengesetz. Die Fünftelregelung selbst (§34 EStG) besteht unverändert fort — sie wird jetzt ausschließlich im Veranlagungsverfahren gewährt, also über Ihre Einkommensteuererklärung. Was das konkret für Sie bedeutet, lesen Sie in <a href="/ratgeber/fuenftelregelung-2025-aenderung.html">Fünftelregelung 2025: Was das Wachstumschancengesetz wirklich geändert hat</a>.

Häufige Fragen

Muss ich die Fünftelregelung beantragen? Ja, sie wird in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Die Entschädigung wird in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen (Zeilen 9 und 10), sodass das Finanzamt die Beträge zuordnen kann.

Gilt die Fünftelregelung auch bei Ratenzahlung der Abfindung? Nur, wenn die Zahlung trotzdem als in einem Jahr zugeflossen gilt. Verteilt sich der Zufluss tatsächlich über mehrere Jahre, entfällt die Zusammenballung — und damit die Vergünstigung.

Kann ich die Fünftelregelung und den Splittingtarif kombinieren? Ja. Verheiratete in Zusammenveranlagung profitieren vom Splittingtarif und zusätzlich von der Fünftelregelung. Oft ist der Splitting-Effekt sogar der größere Hebel.

Zählt die Abfindung für den Progressionsvorbehalt? Nein. Die Entschädigung wird voll besteuert, nicht nur zur Satzbestimmung herangezogen.

Was passiert, wenn ich keine Steuererklärung abgebe? Dann verfällt der Vorteil: Das Finanzamt kann die Fünftelregelung nur gewähren, wenn es von der Abfindung weiß. Bei Arbeitnehmern ohne Abgabepflicht heißt das — die Erklärung unbedingt freiwillig abgeben. Siehe dazu auch <a href="/faq.html">FAQ</a>.

Quellen

  • §34 EStG — Besteuerung außerordentlicher Einkünfte: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html
  • §24 Nr. 1 EStG — Entschädigungen: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24.html
  • §32a EStG — Einkommensteuertarif: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html
  • Bundesministerium der Finanzen, Informationen zum Einkommensteuerrecht: https://www.bundesfinanzministerium.de

Keine Steuerberatung: Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemeinverständlich und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.