Die kurze Antwort

Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) richtet sich die Kündigungsfrist nach der Beschäftigungsdauer: Wer mehr als ein Jahr beschäftigt ist, kündigt mit 6 Wochen Frist zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Bei mindestens 5 Jahren sind es 3 Monate, bei mindestens 8 Jahren 4 Monate, bei mindestens 10 Jahren 5 Monate und bei mindestens 12 Jahren 6 Monate — jeweils zum Quartalsende. In den ersten sechs Monaten gelten 2 Wochen zum Monatsschluss.

Welche Fristen § 34 TVöD vorsieht

Der TVöD regelt die Kündigungsfristen in § 34. Entscheidend ist nicht das Alter und nicht das Eintrittsdatum, sondern die Beschäftigungszeit — also die ununterbrochene Dauer der Beschäftigung beim Arbeitgeber. Die Tabelle:

BeschäftigungszeitKündigungsfristWirkt zum ...
Bis 6 Monate2 WochenMonatsschluss
Bis 1 Jahr1 MonatMonatsschluss
Mehr als 1 Jahr6 WochenSchluss eines Kalendervierteljahres
Mindestens 5 Jahre3 MonateSchluss eines Kalendervierteljahres
Mindestens 8 Jahre4 MonateSchluss eines Kalendervierteljahres
Mindestens 10 Jahre5 MonateSchluss eines Kalendervierteljahres
Mindestens 12 Jahre6 MonateSchluss eines Kalendervierteljahres

Die Fristen gelten für beide Seiten: Wer kündigt, hält dieselbe Frist ein wie der Arbeitgeber. Das unterscheidet den TVöD vom gesetzlichen Grundmodell in § 622 BGB, wo die Frist für den Arbeitnehmer nur 4 Wochen zum 15. oder Monatsende beträgt.

Ein Detail, das viele falsch machen: Die Frist läuft nicht automatisch bis zum nächstmöglichen Monatsende, sondern bis zum nächstmöglichen Quartalsende (31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember). Die volle Frist muss dabei eingehalten werden. Wenn Sie also 6 Wochen Frist haben und zum 30. September kündigen wollen, muss die Kündigung spätestens Mitte August beim Arbeitgeber eingegangen sein.

Rechenbeispiel 1: 6 Wochen zum Quartalsende

Nehmen wir eine konkrete Konstellation: Sie sind seit dem 1. Juni 2024 im öffentlichen Dienst beschäftigt und wollen kündigen. Die Kündigung geht am 15. September 2026 beim Arbeitgeber zu.

Schritt 1: Beschäftigungszeit bestimmen. Vom 1. Juni 2024 bis zum 15. September 2026 sind 2 Jahre und rund 3,5 Monate — also mehr als 1 Jahr, aber noch keine 5 Jahre. Die Frist beträgt daher 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Schritt 2: Frist ablaufen lassen. 6 Wochen ab dem 15. September 2026 laufen am 27. Oktober 2026 ab. (Wichtig: Der Tag des Zugangs zählt nicht mit — die Frist beginnt erst am Folgetag zu laufen.)

Schritt 3: Nächstmögliches Quartalsende. Das nächste Quartalsende nach dem 27. Oktober 2026 ist der 31. Dezember 2026. Ihr Arbeitsverhältnis endet also mit Ablauf des 31. Dezember 2026 — vorausgesetzt, Sie kündigen spätestens am 15. September. Verspätet sich der Zugang um eine Woche (Zugang erst 22. September), bleibt es noch beim 31. Dezember — der Puffer ist in diesem Fall groß genug. Anders sähe es aus, wenn Sie näher am Quartalsende kündigen wollten.

Zur Kontrolle rechnen Sie am besten mit unserem <a href="/rechner/kuendigungsfristenrechner.html">Kündigungsfristenrechner</a> nach.

Rechenbeispiel 2: 3 Monate zum Quartalsende

Nun ein zweiter Fall: beschäftigt seit dem 1. März 2019, Kündigung zugehend am 15. September 2026.

Schritt 1: Die Beschäftigungszeit beträgt über 7,5 Jahre — also mindestens 5 Jahre. Die Frist beträgt 3 Monate zum Quartalsende.

Schritt 2: 3 Monate ab dem 15. September 2026 laufen am 15. Dezember 2026 ab.

Schritt 3: Das nächste Quartalsende nach dem 15. Dezember 2026 ist der 31. Dezember 2026. Wieder endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember — diesmal aber mit deutlich knapperem Spielraum. Wäre die Kündigung erst am 20. September zugegangen, läge der Fristablauf am 20. Dezember, und das Quartalsende 31. Dezember 2026 wäre noch erreicht. Hätten Sie dagegen die Frist versäumt — etwa durch Zugang erst am 10. Oktober —, würde das Arbeitsverhältnis erst zum 31. März 2027 enden. Ein paar Tage Verspätung kosten hier also ein ganzes Quartal.

Sonderfall: Unkündbarkeit nach § 34 Abs. 2 TVöD

Es gibt im TVöD eine Schutzstufe, die im Privatsektor praktisch unbekannt ist: Nach § 34 Abs. 2 TVöD sind Beschäftigte im Tarifgebiet West, die mindestens 15 Jahre beschäftigt sind und das 40. Lebensjahr vollendet haben, nur noch aus einem wichtigen Grund kündbar. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Das ist die sogenannte „Unkündbarkeit" — eine ordentliche, also fristgemäße Kündigung ist dann schlicht nicht mehr möglich. Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund bleibt theoretisch möglich, die Hürden dafür liegen aber hoch.

Für das Tarifgebiet Ost gilt diese Regelung nicht in derselben Form — ein Unterschied, den man kennen sollte, wenn man gerade einen Stellenwechsel über Tarifgrenzen hinweg plant.

Probezeit im TVöD

Auch im öffentlichen Dienst gibt es eine Probezeit: Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit, wenn nicht durch Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart ist. In dieser Phase beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen zum Monatsschluss. Das heißt: Geht die Kündigung am 12. eines Monats zu, ist die Frist am 26. abgelaufen — und das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des laufenden Monats, also zum Monatsende, nicht mitten im Monat.

Befristete Verträge: ordentliche Kündigung meist ausgeschlossen

Ein Punkt, der regelmäßig für Überraschungen sorgt: Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist die ordentliche Kündigung in der Regel ausgeschlossen — das Verhältnis endet einfach mit Zeitablauf. Anders ist es nur, wenn der Arbeitsvertrag oder der Tarifvertrag eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vorsieht. Wer also einen Zeitvertrag im öffentlichen Dienst hat und „einfach so" kündigen möchte, sollte zuerst den eigenen Vertrag prüfen. Ein Aufhebungsvertrag ist meist die praktikablere Alternative.

Tarifvorrang: Warum § 622 Abs. 4 BGB hier entscheidend ist

Das gesetzliche Grundmodell in § 622 BGB sieht für Arbeitnehmer deutlich kürzere Fristen vor (4 Wochen zum 15. oder Monatsende). Für tarifgebundene Beschäftigte greift jedoch der Tarifvorrang nach § 622 Abs. 4 BGB: Die tarifvertraglichen Fristen verdrängen die gesetzlichen — und zwar auch dann, wenn sie für den Arbeitnehmer ungünstiger sind als das Gesetz. Im Gegenzug profitieren Beschäftigte im öffentlichen Dienst von der langen Staffelung bei hoher Beschäftigungsdauer und vom Kündigungsschutz der „Unkündbarkeit". Wer nicht tarifgebunden ist, für den gilt das gesetzliche Modell.

Beschäftigungszeit richtig bestimmen: Drei Stolpersteine

Die Beschäftigungszeit ist die ununterbrochene Dauer beim selben Arbeitgeber — aber in der Praxis gibt es drei Stolpersteine:

1. Der Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes. Wechseln Sie von einer Kommune zum Bund oder zwischen zwei Städten, beginnt die Beschäftigungszeit in der Regel von vorn. Es gibt Sonderregeln für übergeleitete Beschäftigungsverhältnisse (etwa bei der Ablösung des alten BAT durch den TVöD), aber der bloße Jobwechsel zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber startet die Uhr neu.

2. Unterbrechungen. Elternzeit, längere Krankheit oder ein ruhendes Arbeitsverhältnis wirken sich nicht automatisch negativ aus — entscheidend ist, ob das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbestanden hat. Wer sich unsicher ist, sollte die Personalstelle um eine schriftliche Bestätigung der anerkannten Beschäftigungszeit bitten, bevor er kündigt.

3. Teilzeit und Minijobs im öffentlichen Dienst. Auch Teilzeitbeschäftigung zählt voll — nicht anteilig. Wer sechs Jahre in Teilzeit gearbeitet hat, erreicht die 5-Jahres-Stufe genauso wie ein Vollzeitbeschäftigter.

Ein Beispiel: Sie arbeiten seit dem 1. Januar 2015 bei einer Stadtverwaltung (Teilzeit 60 %) und wollen am 1. November 2026 kündigen. Die Beschäftigungszeit liegt bei über 11 Jahren — Sie erreichen die Stufe „mindestens 10 Jahre": 5 Monate zum Quartalsende. Rechnen wir: 5 Monate ab Zugang am 1. November 2026 laufen am 1. April 2027 ab; das nächste Quartalsende danach ist der 30. Juni 2027. Ihr Arbeitsverhältnis endet also mit Ablauf des 30. Juni 2027. Je länger die Frist, desto früher muss die Kündigung da sein — bei den oberen Stufen planen Sie zwei bis drei Wochen Puffer ein.

Was sich 2027 ändert — und was nicht

Die Tarifverträge im öffentlichen Dienst werden regelmäßig neu verhandelt. Die nächste große Tarifrunde für den TVöD steht 2027 an. Wichtig zu wissen: Die Kündigungsfristen des § 34 TVöD gelten unverändert, bis ein neuer Tarifabschluss etwas anderes regelt. Für jede Kündigung, die Sie jetzt oder im Verlauf von 2027 aussprechen, rechnen Sie also mit den Fristen aus der obigen Tabelle. Sollte eine neue Tarifrunde Änderungen an § 34 bringen, aktualisieren wir diesen Artikel und unseren <a href="/rechner/kuendigungsfristenrechner.html">Kündigungsfristenrechner</a>.

Häufige Fragen

Kann ich zum Monatsende kündigen, wenn die Frist „zum Quartalsende" lautet? Nein. Die Kündigung wirkt zum nächstmöglichen Quartalsende, an dem die volle Frist eingehalten ist. Eine Kündigung „zum Monatsende" bei einer Quartalsfrist ist unwirksam in Bezug auf den Termin — das Arbeitsverhältnis endet dann automatisch zum nächstmöglichen Quartalsende.

Zählt die Beschäftigungszeit auch Unterbrechungen? Grundsätzlich zählt die ununterbrochene Beschäftigungszeit beim selben Arbeitgeber. Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruhte oder unterbrochen war, sind im Einzelfall zu prüfen — im Zweifel hilft die Personalstelle.

Gilt § 34 TVöD auch für mich, wenn ich in der VKA oder beim Bund beschäftigt bin? Ja. Der TVöD wird in den Varianten für den Bund (TVöD-Bund) und für die Kommunen (TVöD-VKA) angewendet. § 34 gilt in beiden. Sonderregelungen einzelner Sparten (etwa Krankenhäuser oder Pflege) ändern an der Fristenstaffel nichts.

Muss die Kündigung schriftlich sein? Ja. Nach § 623 BGB bedürfen Kündigung und Auflösungsvertrag der Schriftform — das heißt: Papier mit eigenhändiger Unterschrift. E-Mail, Fax oder WhatsApp genügen nicht. Das gilt auch in der Probezeit.

Quellen

Keine Rechtsberatung: Dieser Artikel gibt den Rechtsstand zum Veröffentlichungszeitpunkt wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenden Sie sich in Zweifelsfällen an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Ihre Gewerkschaft.