Die Fünftelregelung wurde 2025 nicht abgeschafft. Durch das Wachstumschancengesetz (verkündet am 27.03.2024) wurden lediglich §39b Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG gestrichen: Arbeitgeber dürfen die Fünftelregelung seit dem Lohnsteuerabzug 2025 nicht mehr auf der Lohnabrechnung anwenden. Die Vergünstigung nach §34 EStG bleibt bestehen — sie wird jetzt ausschließlich über die Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers gewährt.
Die Klarstellung zuerst: Abgeschafft ist nichts
Im Netz kursieren seit 2024 Überschriften wie „Fünftelregelung abgeschafft". Das ist falsch — und es ist teuer, wenn man es glaubt. Denn wer annimmt, die Vergünstigung existiere nicht mehr, verzichtet womöglich auf seine Steuererklärung und schenkt dem Fiskus mehrere Tausend Euro. Die Faktenlage ist eindeutig und wird von Haufe, steuergo.de, steuern.de und consilia.de übereinstimmend bestätigt: Gestrichen wurde nur die Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Die Regelung selbst, §34 EStG, gilt unverändert fort.
Was also hat sich geändert? Zwei Dinge — ein Buchstabe im Gesetz und der komplette Ablauf für Arbeitnehmer.
Was das Wachstumschancengesetz geändert hat
Das Wachstumschancengesetz wurde am 27. März 2024 verkündet und enthält zahlreiche steuerliche Maßnahmen. Eine davon betrifft §39b EStG, die Vorschrift zum Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Dort standen in Absatz 3 die Sätze 9 und 10: Sie ermächtigten den Arbeitgeber, bei der Lohnabrechnung für Entschädigungen die Fünftelregelung anzuwenden. Diese beiden Sätze wurden gestrichen.
Die Begründung des Gesetzgebers: Entlastung der Arbeitgeber. Die Berechnung der Fünftelregelung auf der Lohnabrechnung war aufwendig und fehleranfällig, vor allem weil der Arbeitgeber das übrige Jahreseinkommen des Arbeitnehmers gar nicht vollständig kennt. Also wurde der Aufwand verlagert — vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer und sein Finanzamt.
Der Stichtag: Die Änderung gilt für den Lohnsteuerabzug ab 2025. Abfindungen, die seitdem ausgezahlt werden, laufen beim Arbeitgeber durch die ganz normale Lohnsteuerberechnung, als wäre es gewöhnlicher Arbeitslohn.
Der neue Ablauf: So kommt die Abfindung jetzt durchs System
Beim Arbeitgeber (Lohnsteuerabzug): Die Entschädigung wird mit dem normalen Lohnsteuertarif versteuert. Keine Fünftelregelung, kein Sondertarif. Das bedeutet: Der Lohnsteuerabzug auf die Abfindung fällt zunächst deutlich höher aus als früher — denn früher hatte der Arbeitgeber die Vergünstigung schon auf der Lohnabrechnung eingerechnet.
In der Lohnsteuerbescheinigung: Die Entschädigung wird weiterhin gesondert ausgewiesen, in den Zeilen 9 und 10. Das ist wichtig, denn nur so erkennt das Finanzamt in der Veranlagung, dass es sich um eine Entschädigung im Sinne von §34 EStG handelt.
Beim Finanzamt (Veranlagungsverfahren): Hier wird die Fünftelregelung angewendet — auf Ihre Einkommensteuererklärung hin. Das Finanzamt nimmt die Beträge aus den Zeilen 9 und 10 der Lohnsteuerbescheinigung und wendet die bekannte Formel an: Steuer = ESt(zvE) + 5 × (ESt(zvE + Abfindung/5) − ESt(zvE)). Die Einzelheiten der Berechnung erklärt unser Grundlagenartikel <a href="/ratgeber/fuenftelregelung-erklaert.html">Fünftelregelung berechnen: Formel, Voraussetzungen & Rechenbeispiel</a>.
Das Ergebnis: Da der Arbeitgeber zu viel Lohnsteuer einbehalten hat, entsteht eine Erstattung. Die Differenz zwischen dem „normalen" Lohnsteuerabzug und der korrekten Steuer mit Fünftelregelung fließt mit dem Steuerbescheid zurück auf Ihr Konto.
Ein Rechenbeispiel zum neuen Verfahren
Nehmen wir wieder den ledigen Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro und einer Abfindung von 50.000 Euro (Grundtarif, 2026er Tarif, ohne Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag — Beispielrechnung):
- Lohnsteuerabzug beim Arbeitgeber: Die 50.000 Euro werden wie normaler Lohn versteuert. Der einbehaltene Betrag auf die Abfindung entspricht der vollen Progression — rechnerisch 19.719 Euro.
- Veranlagung durch das Finanzamt: Mit Fünftelregelung beträgt die tatsächliche Steuer auf die Abfindung nur 17.055 Euro.
- Erstattung: 19.719 € − 17.055 € = 2.664 €, die Sie mit dem Einkommensteuerbescheid zurückerhalten.
Der springende Punkt: Diese 2.664 Euro sehen Sie auf keiner Lohnabrechnung mehr. Sie existieren nur als Erstattung — und nur, wenn Sie eine Steuererklärung abgeben. Wer früher die Abrechnung seines Arbeitgebers ansah und die Vergünstigung bereits eingepreist fand, muss sich umgewöhnen: Der Vorteil ist nicht verschwunden, er hat nur den Ort gewechselt.
Die wichtigste praktische Konsequenz: Geben Sie die Erklärung ab
Für viele Arbeitnehmer war die Einkommensteuererklärung bislang freiwillig. Das ändert die neue Rechtslage faktisch — jedenfalls für alle, die 2025 oder später eine Abfindung erhalten haben:
- Ohne Steuererklärung gibt es keine Fünftelregelung. Das Finanzamt kann die Vergünstigung nicht von sich aus gewähren; es braucht die Erklärung mit den Beträgen aus der Lohnsteuerbescheinigung.
- Die Erstattung kann beträchtlich sein. Wie das Beispiel zeigt, reden wir schnell über mehrere Tausend Euro — Geld, das bei fehlender Erklärung beim Fiskus bleibt.
- Prüfen Sie auch die Werbungskosten. Bewerbungskosten, Umzugskosten, Fortbildung nach der Entlassung: Im Abfindungsjahr fallen oft außergewöhnlich hohe Werbungskosten an, die das zu versteuernde Einkommen zusätzlich senken.
- Fristen beachten: Die freiwillige Steuererklärung (Antragsveranlagung) kann vier Jahre rückwirkend abgegeben werden — für das Steuerjahr 2025 also bis Ende 2029. Wer zur Abgabe verpflichtet ist, hat die üblichen, deutlich kürzeren Fristen.
Auch interessant: Weil der Arbeitgeber die Abfindung jetzt „normal" versteuert, spielt die Steuerklasse auf der Abrechnung für das Endergebnis noch weniger eine Rolle als früher. Entscheidend ist allein die Veranlagung. Mehr dazu in <a href="/ratgeber/abfindung-steuerklasse.html">Abfindung und Steuerklasse: Warum die Steuerklasse am Ende egal ist</a>.
Warum die Falschnachricht von der „Abschaffung" so hartnäckig ist
Die Verwirrung ist verständlich. In der Lohnsteuerpraxis — also dort, wo Arbeitnehmer die Abfindung zuerst sehen — ist die Fünftelregelung tatsächlich verschwunden. Wer nur seine Lohnabrechnung liest, findet sie nicht mehr. Manche Ratgeberseiten haben daraus geschlossen, die Regelung sei insgesamt abgeschafft, und diese Version verbreitet sich weiter.
Es hilft, die zwei Verfahren sauber zu trennen:
- Lohnsteuerabzug (§39b EStG): Der Arbeitgeber behält monatlich bzw. bei Auszahlung Steuer ein. Hier gibt es die Fünftelregelung seit 2025 nicht mehr.
- Einkommensteuerveranlagung (§34 EStG): Das Finanzamt setzt die endgültige Steuer fest. Hier lebt die Fünftelregelung weiter — unverändert.
Die Lohnsteuer ist immer nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Der endgültige Bescheid entscheidet, und der kennt die Fünftelregelung nach wie vor. Wenn Sie also irgendwo lesen, die Fünftelregelung sei „abgeschafft" worden, prüfen Sie, ob der Autor diese Unterscheidung trifft. Tut er es nicht, ist der Artikel unzuverlässig.
Was sich in der Steuererklärung 2025 konkret ändert
Für die Einkommensteuererklärung 2025 ändert sich an den Formularen wenig, aber an der Aufmerksamkeit, die Sie ihnen schenken sollten, viel. Die Anlage N enthält weiterhin die Felder für ermäßigt zu besteuernde Entschädigungen und Arbeitslöhne für mehrere Jahre — dort tragen Sie die Beträge aus den Zeilen 9 und 10 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung ein. Das Finanzamt erkennt daran, dass §34 EStG anzuwenden ist.
Neu ist vor allem die Größenordnung der Erstattung, mit der Sie rechnen können. Weil der Arbeitgeber die Abfindung 2025 erstmals ohne jede Vergünstigung versteuert hat, ist der einbehaltene Betrag systematisch zu hoch — bei einer Abfindung von 50.000 Euro und mittlerem Einkommen reden wir, wie das obige Beispiel zeigt, über eine vierstellige Erstattung. In den Vorjahren war der Einbehalt schon „fast richtig", sodass die Erstattung kleiner ausfiel. Wer seine Steuererklärung 2025 also mit der Einstellung „da kommt ja doch nichts bei raus" aufschiebt, irrt sich diesmal besonders teuer.
Ein Tipp für die Praxis: Legen Sie die Lohnsteuerbescheinigung gleich nach Erhalt neben die Abfindungsvereinbarung und prüfen Sie, ob die Entschädigung tatsächlich in den Zeilen 9 und 10 steht. Fehlt der Ausweis dort, landet die Abfindung in der Veranlagung als normaler Arbeitslohn — und die Fünftelregelung geht verloren, bis der Arbeitgeber die Bescheinigung korrigiert. Ein kurzer Blick im Januar erspart Monate Schriftverkehr.
Was Arbeitgeber beachten müssen
Auch für die Arbeitgeberseite hat die Änderung Folgen. Seit 2025 gilt für Entschädigungen der normale Lohnsteuerabzug — die Sonderberechnung entfällt. Die Lohnsteuerbescheinigung muss die Entschädigung aber weiterhin gesondert in den Zeilen 9 und 10 ausweisen, denn ohne diesen Ausweis kann das Finanzamt die Fünftelregelung in der Veranlagung nicht anwenden. Arbeitgeber, die hier schlampen, bereiten ihren ehemaligen Mitarbeitern unnötige Rückfragen beim Finanzamt.
Häufige Fragen
Ich habe 2025 eine Abfindung erhalten — bekomme ich die Fünftelregelung noch? Ja. Die Fünftelregelung nach §34 EStG gilt unverändert. Sie wird nur nicht mehr auf der Lohnabrechnung angewendet, sondern in Ihrer Einkommensteuererklärung.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die Fünftelregelung 2025 trotzdem auf der Lohnabrechnung angewendet hat? Dann wurde die Lohnsteuer falsch berechnet. In der Veranlagung wird das korrigiert — Sie müssen dadurch aber nichts verlieren, denn die endgültige Steuer folgt immer §34 EStG.
Muss ich jetzt zwingend eine Steuererklärung abgeben? Rechtlich hängt die Abgabepflicht von Ihrer Gesamtsituation ab. Faktisch gilt: Ohne Erklärung gibt es keine Erstattung der zu viel einbehaltenen Lohnsteuer. Die Erklärung ist also dringend zu empfehlen.
Gilt die Änderung auch für Abfindungen aus 2024, die 2025 ausgezahlt wurden? Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Lohnsteuerabzugs. Erfolgt die Auszahlung 2025, gilt das neue Verfahren.
Steht die Entschädigung wirklich noch gesondert in der Lohnsteuerbescheinigung? Ja — Zeilen 9 und 10 weisen Entschädigungen und ermäßigt besteuerte Arbeitslöhne weiterhin getrennt aus. Prüfen Sie Ihre Bescheinigung, bevor Sie die Erklärung abgeben.
Quellen
- Wachstumschancengesetz, verkündet am 27.03.2024 (Änderung des §39b EStG)
- §34 EStG — Besteuerung außerordentlicher Einkünfte: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html
- §39b EStG — Lohnsteuerabzug: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39b.html
- Haufe: Lohnsteuerrichtlinien und aktuelle Kommentierung zur Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug
- steuergo.de und steuern.de: Fachbeiträge zur Streichung von §39b Abs. 3 S. 9/10 EStG
- consilia.de (März 2025): Beitrag zur Fünftelregelung im Veranlagungsverfahren seit 2025
- Bundesministerium der Finanzen: https://www.bundesfinanzministerium.de
Keine Steuerberatung: Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemeinverständlich und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.