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Fristenrechner24 · Abfindung · 2026

Abfindungsrechner 2026 mit Fünftelregelung

Berechnen Sie, wie viel Steuer auf Ihre Abfindung anfällt – mit und ohne Fünftelregelung (§ 34 EStG), inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Grundlage ist der Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a EStG).

Neu seit 2025

Seit 2025 gilt die Fünftelregelung nur noch über die Einkommensteuererklärung – nicht mehr beim Arbeitgeber im Lohnsteuerabzug (§ 39b EStG). Der Arbeitgeber rechnet die Abfindung also voll ab; die Entlastung durch die Fünftelregelung erhalten Sie erst mit Ihrem Steuerbescheid. Details: Fünftelregelung: Änderung 2025.

Abfindung berechnen

Alle Eingaben, ein Klick — mit und ohne Fünftelregelung.

Im Browser

Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a EStG).

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Übriges Jahreseinkommen ohne Abfindung — steht auf Ihrem Einkommensteuerbescheid.

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Hinweis: Die Steuerklasse beeinflusst nur den Lohnsteuerabzug, nicht die Jahressteuer – gerechnet wird mit Ihrem zvE.

Veranlagung
Auszahlungsjahr-Optimierer (optional)

Vergleichen Sie die Steuerlast, wenn die Abfindung in einem anderen Jahr mit anderem Einkommen ausgezahlt würde.

€

So rechnet der Abfindungsrechner

  • Einkommensteuer 2026: Tarif nach § 32a EStG (Grundfreibetrag 12.348 €). Beim Splittingtarif wird der halbe Betrag versteuert und verdoppelt.
  • Fünftelregelung: Steuer = 5 × [ESt(zvE + Abfindung/5) − ESt(zvE)], begrenzt auf die Steuer ohne Fünftelregelung.
  • Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Einkommensteuer, begrenzt durch die Milderungszone: maximal 11,9 % × (Einkommensteuer − 20.350 €, bei Splitting 40.700 €).
  • Kirchensteuer: 8 % bzw. 9 % der Einkommensteuer.
  • Alle Berechnungen erfolgen lokal in Ihrem Browser – es werden keine Daten übertragen.

Weiterführend: Fünftelregelung einfach erklärt · Abfindung und Steuerklasse · Häufige Fragen